E-Scooter – Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung tritt in Kraft

Die eKFV – Elektrokleinstfahrzeugeverordnung tritt am 15.06.2019 in kraft.

Ab dem 15.06.2019 können Sie Ihre E-Scooter mit einer Versicherungsplakette versehen und den E-Scooter dann gem. den behördlichen Vorschriften im Straßenverkehr nutzen.

Sofern Sie eine entsprechende Plakette benötigen, können Sie diese bei uns unter dem Punkt Online-Rechner beantragen. In diesem Jahr werden wir kein Plaketten vor Ort vorhalten.

Hier geht’s bei Bedarf direkt zum Online-Rechner: E-Scooter-Plakette


Nachfolgend einige Informationen:

Welche Fahrzeuge können künftig versichert werden?

Versicherbar sind alle Fahrzeuge, die eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder Einzelbetriebserlaubnis (EBE) nachweisen können. Dann erfüllen sie die Kriterien der eKFV.

Elektrokleinstfahrzeuge sind nach eKFV wie folgt definiert:

  • entweder ohne Sitz oder selbstbalancierend mit oder ohne Sitz,
  • Nenndauerleistung von maximal 500 Watt oder maximal 1400 Watt für selbstbalancierende Fahrzeuge, wenn mindestens 60 Prozent der Leistung zur Selbstbalance verwendet werden,
  • Lenk- oder Haltestange mit mindestens 50 Zentimetern (Fahrzeuge mit Sitz) oder 70 Zentimetern Höhe (Fahrzeuge ohne Sitz),
  • Maße und Gewicht:
    • Gesamtbreite maximal 70 Zentimeter,
    • Gesamthöhe maximal 1,40 Meter,
    • Gesamtlänge maximal 2,0 Meter,
    • Gewicht maximal 55 Kilogramm (ohne Fahrer).

Weitere Anforderungen gemäß eKFV an die Fahrzeuge sind:

  • 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit,
  • Zwei unabhängig voneinander funktionierende Bremsen,
  • Beleuchtung mit Scheinwerfern bzw. Schlussleuchte und seitliche Reflektoren,
  • Klingel.

Welche Regelungen gibt es zum Fahrer?

Das Mindestalter beträgt 14 Jahre. Anders als in früheren Entwürfen festgehalten, wird kein Führerschein bzw. Mofa-Prüfbescheinigung benötigt.

Was gilt für bereits erworbene Fahrzeuge?

Für bereits erworbene Fahrzeuge, die zurzeit keine Betriebserlaubnis haben, weil sie beispielsweise zu schnell sind – wie z. B. Xiaomi m365 mit 25 km/h Höchstgeschwindigkeit – besteht laut GDV grundsätzlich die Möglichkeit, dass sie in den Regelungsbereich der eKFV einbezogen werden können. Voraussetzung hierfür ist, dass der Halter entweder eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE) erlangt:

  • Der Hersteller kann beim Kraftfahrt-Bundesamt die ABE beantragen und dem Halter zur Verfügung stellen.
  • Sofern der Hersteller keine ABE einholt, kann der Halter selbst eine EBE beantragen. Voraussetzung für die Erteilung einer EBE ist, dass der Zulassungsstelle ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorgelegt wird, das die Einhaltung der Kfz-technischen Bestimmungen der eKFV bescheinigt
  • In beiden Fällen erhält das Fahrzeug eine individuelle Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN).

Die unterschiedlichen Nachweise der technischen Voraussetzungen für eine Zulassung über eine ABE oder eine EBE müssten sich auch in dem Prozessablauf der Versicherer widerspiegeln. Von besonderer Wichtigkeit ist, dass der Versicherer die FIN ordnungsgemäß im Zulassungsprozess gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt meldet.

Was gilt für Mono-Wheels, E-Skateboards, Hoverboards und Co.?

Weitere Elektrokleinstfahrzeuge, wie Mono-Wheels, E-Skateboards oder Hoverboards, sind nicht durch die eKFV gedeckt. Diese Fahrzeuge sind also nach aktuellem Stand nicht für den Straßenverkehr zulässig (§1 StVG). Demnach sind sie weder versicherungspflichtig (§1 PflVG), noch unterliegen wir dem Kontrahierungszwang (§5 PflVG). Folglich bieten wir für diese Fahrzeuge keinen Versicherungsschutz an.

Perspektivisch ist jedoch damit zu rechnen, dass diese Fahrzeuge ebenfalls zugelassen werden können und somit versicherungspflichtig werden. Das Bundesverkehrsministerium arbeitet nach aktuellem Kenntnisstand bereits an einer zeitlich befristeten Genehmigung für diese Fahrzeuge.

Welche Änderungen gab es an der ursprünglichen Verordnung?

Der Bundesrat hat am 17.05.2019 den Maßgaben der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) mit Änderungen zugestimmt. Diese sind:

  • Mindestalter auf 14 Jahre angehoben
  • Keine Fußweg-Nutzung zulässig
  • Die Untergruppe „E-Scooter bis 12 km/h“ entfällt
  • Außerorts darf nicht auf der Straße gefahren werden

Diese Änderungen wurden am 22.05.2019 durch das Bundeskabinett bestätigt.

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