Kein Lohn bei Krankmeldung nach Tätowierung?

Wer sich tätowieren lässt und infolgedessen erkrankt, riskiert den Anspruch auf Lohnfortfortzahlung im Krankheitsfall. Ein selbst gewähltes Gesundheitsrisiko geht zu Lasten des Arbeitnehmers. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein jetzt entschieden.

Im verhandelten Fall ließ sich eine als Pflegehilfskraft beschäftigte Frau ein Tattoo am Unterarm stechen. Die tätowierte Stelle entzündete sich, sodass sie für mehrere Tage krankgeschrieben wurde. Die Arbeitgeberin verweigerte die Lohnfortzahlung für diesem Zeitraum – zu Recht, wie das Gericht befand. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz entfällt der Anspruch, wenn die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet ist. Das ist dann der Fall, wenn ein verständiger Mensch die Ursache der Erkrankung selbst verschuldet hat. Da das Risiko von Hautentzündungen nach Tätowierungen bei 1 bis 5 Prozent liegt, ist es nicht ungewöhnlich. Wer sich tätowieren lässt, nimmt dieses Risiko bewusst in Kauf, das wertete das Gericht als groben Verstoß gegen das eigene Gesundheitsinteresse. Zwar gehören Tätowierungen heute zur weit verbreiteten privaten Lebensgestaltung, dennoch entbinden sie nicht von der Pflicht, eigenverantwortlich mit der eigenen Gesundheit umzugehen.

Auch das Argument der Klägerin, sie verlange die Lohnfortzahlung nicht wegen der Tätowierung selbst, sondern wegen der späteren Entzündung, ließ das Gericht nicht gelten. Arbeitgeber müssten nicht für Folgen vermeidbarer, freiwillig eingegangener Gesundheitsrisiken einstehen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen – ein deutliches Signal: Wer sich freiwillig einem solchen Risiko aussetzt, trägt im Krankheitsfall auch die finanziellen Konsequenzen (Urteil vom 22. Mai 2025, Az. 5 Sa 284 a/24).

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